Norm
BinnschiffG §3Rechtssatz
a) Die Haftungsbestimmungen der §§ 4, 92, 114 BinnschiffG sind entsprechend anzuwenden, wenn die Gleichheit der Interessenlage es erfordert, Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren.
b) Eine neue Reise im Sinne des § 114 BinnschiffG ist nicht nur eine Frachtfahrt, sondern jede Reise, die nach beendeter Löschung zu einem neuen Zwecke unternommen wird.
c) Der Schiffseigner haftet nach § 114 BinnschiffG nicht nur dann beschränkt persönlich, wenn er in Kenntnis einer Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche das Schiff haftet, dieses selbst auf eine neue Reise aussendet, sondern auch dann, wenn er es trotz der Kenntnis der Forderung weiter zur Schiffahrt vermietet und der Mieter es auf eine neue Reise aussendet.
Veröff: NJW 1952,64
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010