Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Mit der Vorschrift des § 3 BinnSchiffG wurde nicht eine selbständige Deliktsklage gegen den Schiffseigner geschaffen, die nur von dem Nachweis eines Dienstverschuldnes der Schiffsbesatzung abhinge. Der Gedanke des Gesetzes ist vielmehr nur der, die Haftung des Schiffseigners zu begründen, wenn dem geschädigten Dritten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Ersatzanspruch gegen die schuldige Person zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010