Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Das in vielen Belangen von dem "konservativen" Seerecht beeinflusste Binnenschifffahrtsrecht sieht lediglich die adjektizische Haftung des Schiffseigners vor, die darüber hinaus noch auf Schiff und Fracht beschränkt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033348Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010