Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das 3. Heeresaufklärungsbataillon, Garnisonsort Mistelbach. Aus Anlaß der für 30. Juli 1986 angesetzten Kommandoübergabe über die 3. Panzergrenadierbrigade, zu der der Truppenteil des Beschwerdeführers gehört, in feierlicher Form in Mautern enthielt die Umschreibung der Teilnehmer am Festakt im Punkt 4.1.7. des Brigadebefehls vom 21. Juli 1986 (im folgenden... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §1 Abs1 lita;RGV 1955 §2 Abs1;RGV 1955 §4;RGV 1955 §69;RGV 1955 §71;RGV 1955 §72;VwRallg;
Rechtssatz: Eine " geschlossene Formation " iSd § 72 RGV wird immer dann als gegeben anzunehmen sein, wenn mehrere Angehörige des Bundesheeres zum Zwecke einer militärischen Verrichtung zu einer unter einem bestimmten Befehl stehenden Truppe zu... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift63/07 Personalvertretung
Norm: PVG 1967 §1 Abs4;PVG 1967 §3 Abs1 litb;PVG 1967 §4 Abs1;RGV 1955 §69;RGV 1955 §71;RGV 1955 §72;
Rechtssatz: Der Dienststellenausschuß ist kein Teil eines Truppenkörpers (im Sinne einer militärischen Organisationseinheit im Rahmen des Bundesheeres), sondern ein Organ der Personalvertretung (vgl § 3 Abs 1 lit b PVG), die (grundsätzlich) bei jeder Die... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter mit dem Amtstitel Kommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist als Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A auf einer Planstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung/Zentralleitung in der Rechtsabteilung XY beschäftigt und dort mit der ständigen Vertretung des Abteilungsleiters für den Fall seiner Verhinderung betraut. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belang... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §2 Abs3;RGV 1955 §69;RGV 1955 §70;RGV 1955 §72;
Rechtssatz: Die im II. Hauptstück der RGV enthaltenen §§ 39 - 72 stellen primär auf die (grundsätzlich dauernde) Zugehörigkeit der jeweils erfaßten Beamten zu einem bestimmten Dienst bzw zu einer bestimmten Verwendung, also auf eine dienstrechtlich organisatorische Komponente, und allenfalls auf weitere Besonderheit... mehr lesen...