RS Vwgh 1990/5/21 89/12/0012

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §69;
RGV 1955 §70;
RGV 1955 §72;

Rechtssatz

Die im II. Hauptstück der RGV enthaltenen §§ 39 - 72 stellen primär auf die (grundsätzlich dauernde) Zugehörigkeit der jeweils erfaßten Beamten zu einem bestimmten Dienst bzw zu einer bestimmten Verwendung, also auf eine dienstrechtlich organisatorische Komponente, und allenfalls auf weitere Besonderheiten des jeweiligen Dienstbereiches ab. Demgemäß ist die Tatbestandsvoraussetzung der Zugehörigkeit zu den Berufsoffizieren oder Beamten der Heeresverwaltung in § 69 und § 72 RVG dienstrechtlich organisatorisch und nicht funktional zu verstehen (Hinweis E 23.4.1990, 89/12/0136). Danach wird aber ein Beamter, der die Planstelle eines Beamten der allgemeinen Verwaltung innehat, nicht durch eine bloß kurzfristige Dienstzuteilung iSd § 2 Abs 3 RGV (jedenfalls dann, wenn sie nicht zugleich eine Dienstzuteilung nach § 39 Abs 1 BDG 1979 darstellt) zum Beamten der Heeresverwaltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120012.X01

Im RIS seit

21.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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