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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RGV 1955 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Eine " geschlossene Formation " iSd § 72 RGV wird immer dann als gegeben anzunehmen sein, wenn mehrere Angehörige des Bundesheeres zum Zwecke einer militärischen Verrichtung zu einer unter einem bestimmten Befehl stehenden Truppe zusammengefaßt werden (Hinweis E 11.3.1971, 1877/70, VwSlg 7988/A und E 21.5.1990, 89/12/0151). Der Begriff "geschlossene Formation" beinhaltet daher zwei Komponenten:
a) ein organisatorisches Element (Zusammenfassung eines bestimmten Personenkreises zu einer unter einem bestimmten Befehl stehenden Truppe) und
b) ein Zweckmoment, das sich aus der Art der zu besorgenden militärischen Verrichtungen ergibt.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987120051.X01Im RIS seit
11.07.2001