RS Vwgh 1990/9/27 87/12/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 lita;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §4;
RGV 1955 §69;
RGV 1955 §71;
RGV 1955 §72;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine " geschlossene Formation " iSd § 72 RGV wird immer dann als gegeben anzunehmen sein, wenn mehrere Angehörige des Bundesheeres zum Zwecke einer militärischen Verrichtung zu einer unter einem bestimmten Befehl stehenden Truppe zusammengefaßt werden (Hinweis E 11.3.1971, 1877/70, VwSlg 7988/A und E 21.5.1990, 89/12/0151). Der Begriff "geschlossene Formation" beinhaltet daher zwei Komponenten:

a) ein organisatorisches Element (Zusammenfassung eines bestimmten Personenkreises zu einer unter einem bestimmten Befehl stehenden Truppe) und

b) ein Zweckmoment, das sich aus der Art der zu besorgenden militärischen Verrichtungen ergibt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987120051.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten