RS OGH 1971/4/20 4Ob11/71

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Veröffentlicht am 20.04.1971
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Norm

RGV §35

Rechtssatz

Voraussetzung für die Gewährung der Trennungsgebühr nach § 35 Abs 1 RGV ist einerseits die Führung eines Haushalts im bisherigen Wohnort, andererseits die Tatsache, daß der Dienstnehmer von seiner Familie getrennt lebt. Es kommt also ebensowenig darauf an, daß er im neuen Dienstort bereits einen Haushalt im herkömmlichen Sinn führt, wie daß ihm aus der Trennung von seiner Familie Kosten in der Höhe der Trennungsgebühr erwachsen. Der Anspruch auf volle Trennungsgebühr besteht unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Aufwands des Beamten und daher auch unabhängig davon, ob sich dieser persönliche Einschränkungen auferlegt, etwa auf volle Verpflegung verzichtet, um Ersparnisse zu erzielen (Arb 7849).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1971 4 Ob 11/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0072438

Dokumentnummer

JJR_19710420_OGH0002_0040OB00011_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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