Norm
RGV §35Rechtssatz
Voraussetzung für die Gewährung der Trennungsgebühr nach § 35 Abs 1 RGV ist einerseits die Führung eines Haushalts im bisherigen Wohnort, andererseits die Tatsache, daß der Dienstnehmer von seiner Familie getrennt lebt. Es kommt also ebensowenig darauf an, daß er im neuen Dienstort bereits einen Haushalt im herkömmlichen Sinn führt, wie daß ihm aus der Trennung von seiner Familie Kosten in der Höhe der Trennungsgebühr erwachsen. Der Anspruch auf volle Trennungsgebühr besteht unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Aufwands des Beamten und daher auch unabhängig davon, ob sich dieser persönliche Einschränkungen auferlegt, etwa auf volle Verpflegung verzichtet, um Ersparnisse zu erzielen (Arb 7849).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0072438Dokumentnummer
JJR_19710420_OGH0002_0040OB00011_7100000_002