Norm
RGV §35Rechtssatz
Ob die Versuche des Beamten, an seinem Dienstort eine Wohnung zu finden, objektiv geeignet waren, einen Erfolg herbeizuführen, ist nicht von Bedeutung. Nach dem Wortlaut des letzten Halbsatzes des § 35 Abs 1 RGV kommt es nicht auf die Eignung des Verhaltens, sondern nur auf die Absicht als solche an, einen gemeinsamen Haushalt am neuen Dienstort nicht weiterzuführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0072433Dokumentnummer
JJR_19710420_OGH0002_0040OB00011_7100000_001