RS OGH 1971/4/20 4Ob11/71

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Veröffentlicht am 20.04.1971
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Norm

RGV §35

Rechtssatz

Ob die Versuche des Beamten, an seinem Dienstort eine Wohnung zu finden, objektiv geeignet waren, einen Erfolg herbeizuführen, ist nicht von Bedeutung. Nach dem Wortlaut des letzten Halbsatzes des § 35 Abs 1 RGV kommt es nicht auf die Eignung des Verhaltens, sondern nur auf die Absicht als solche an, einen gemeinsamen Haushalt am neuen Dienstort nicht weiterzuführen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1971 4 Ob 11/71

Schlagworte

SW: Arbeitsort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0072433

Dokumentnummer

JJR_19710420_OGH0002_0040OB00011_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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