Begründung: Im Jahr 1988 veröffentlichte die Beklagte ein von Dr. Wolfgang P*** herausgegebenes Buch mit dem Titel "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde". Dieser Titel wurde dem mit Zustimmung der Klägerin in einem Sammelband des E***-V*** erschienenen, aus 30 Zeilen bestehenden Gedicht Jura S*** "Das Lied von der Erde" entnommen; der betreffende Vers bildet jeweils die zweite Zeile der zweiten und der vierten Strophe dieses - vierstrophigen - Gedichtes. Im Vorwort des von der B... mehr lesen...
Norm: UrhG §46UrhG §57 Abs2
Rechtssatz: Das sogenannte Kleinzitat setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes das Anführen einzelner Stellen aus einem veröffentlichten Sprachwerk voraus. Ein "Anführen" im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt aber nur dann vor, wenn klar zum Ausdruck gebracht wird, daß die zitierte Stelle aus einem fremden Werk entnommen wurde. § 57 Abs 2 UrhG stellt das durch die Vorschriften über den Inhalt der erforderlichen Que... mehr lesen...
Norm: UrhG §46UrhG §57 Abs2
Rechtssatz: Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird; Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr besteht, daß auch sie gelesen werden. Fehlt also - wie hier - bei Verwendung einzelner Teile eines fremden Sprachwerkes als Buchtitel jeder Hinweis auf das Zitat, dann liegt e... mehr lesen...
Norm: UrhG §46UrhG §57 Abs2
Rechtssatz: Von der Erkennbarkeit des Zitates zu unterscheiden ist die Frage, ob die Quellenangabe vollständig ist; auch bei unvollständiger Quellenangabe kann ein Zitat durchaus als solches erkennbar sein; in einem solchen Fall werden - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 46 UrhG - nur die Bestimmungen über die Quellenangabe verletzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...