Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz und aufgrund ihrer Betriebsgenehmigung zur Wahrnehmung von Urheberrechten und Vergütungsansprüchen der Filmschaffenden legitimiert. Sie brachte vor, in den von der Beklagten erhaltenen öffentlichen (Pflicht-)Schulen würden regelmäßig mit Werken der Filmkunst verbundene Werke der Tonkunst aufgeführt. Es handle sich um öffentliche Aufführungen, für die den Urhebern gemäß § 56c Abs 2 UrhG eine angem... mehr lesen...
Norm: PflichtschulerhaltungsgrundsatzG §10UrhG §56c Abs2WrSchG §3 Abs2
Rechtssatz: Dass gesetzliche Vergütungen nach § 56c Abs 2 UrhG mit der Verwendung von Unterrichtsmitteln verbundene Kosten unter den nach § 3 Abs 2 Wiener SchulG LGBl 1976/20 idgF von der Beklagten zu tragenden Aufwand fallen, liegt auf der Hand. Ob die Beklagte gegenüber dem Lehrpersonal der von ihr erhaltenen Schulen weisungsbefugt ist, spielt für die Frage der Ersatzpflic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz. Ihr wurde vom Bundesministerium für Unterricht die Betriebsgenehmigung zur Wahrnehmung des Aufführungs-, Vortrags- und Senderechts an Vorträgen, konzertmäßigen Aufführungen und Sendungen für Werke der Tonkunst und mit solchen Werken verbundenen Sprachwerken erteilt. Diese Genehmigung umfasst insbesondere auch die konzertmäßige Aufführung von Werken der Tonkunst und den Vortrag der mi... mehr lesen...
Norm: EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art3UrhG §18UrhG §56c Abs1UrhG §56c Abs2
Rechtssatz: Art3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL) setzt zwar einen europarechtlich einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff voraus, diese Regelung ist jedoch nur auf Sachverhalte m... mehr lesen...
Norm: UrhG §56c Abs1UrhG §56c Abs2
Rechtssatz: Werden Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts in dem dadurch gerechtfertigten Umfang in einzelnen Klassen von Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonder-, Berufs- und polytechnischen Schulen) aufgeführt, so handelt es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe im Unterricht im Sinn des § 56c Abs 1 und 2 UrhG. Solche Aufführungen lösen die Vergütungspf... mehr lesen...
Norm: UrhG §56c Abs1UrhG §56c Abs2UrhG §56c Abs3 Z1
Rechtssatz: Es muss nicht jeder Tonfilm zwingend mit Werken der Tonkunst verbunden (also mit Musik unterlegt) sein; sollte Letzteres der Fall sein, bedarf die öffentliche Aufführung des Films auch der Zustimmung des Komponisten. Da in § 56c Abs 3 Z 1 UrhG nur Filmwerke genannt sind, gilt somit die dort normierte Ausnahme von der Vergütungspflicht bei öffentlichen Schulaufführungen nur für dies... mehr lesen...
Norm: UrhG §56c Abs1UrhG §56c Abs2
Rechtssatz: Bei Auslegung des § 56c Abs 1 und 2 UrhG ist nicht die allgemeine Bedeutung des Begriffs Öffentlichkeit im Urheberrecht maßgebend, wesentlich ist vielmehr nur der (erst) mit der erörterten
Norm: geschaffene Begriffsinhalt einer spezifischen „Schulöffentlichkeit". Entscheidungstexte 4 Ob 131/08f Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 131/08... mehr lesen...