RS OGH 2008/9/23 4Ob131/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

UrhG §56c Abs1
UrhG §56c Abs2

Rechtssatz

Bei Auslegung des § 56c Abs 1 und 2 UrhG ist nicht die allgemeine Bedeutung des Begriffs Öffentlichkeit im Urheberrecht maßgebend, wesentlich ist vielmehr nur der (erst) mit der erörterten Norm geschaffene Begriffsinhalt einer spezifischen „Schulöffentlichkeit".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124186

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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