Norm
UrhG §56c Abs1Rechtssatz
Bei Auslegung des § 56c Abs 1 und 2 UrhG ist nicht die allgemeine Bedeutung des Begriffs Öffentlichkeit im Urheberrecht maßgebend, wesentlich ist vielmehr nur der (erst) mit der erörterten Norm geschaffene Begriffsinhalt einer spezifischen „Schulöffentlichkeit".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124186Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012