Norm
PflichtschulerhaltungsgrundsatzG §10Rechtssatz
Dass gesetzliche Vergütungen nach § 56c Abs 2 UrhG mit der Verwendung von Unterrichtsmitteln verbundene Kosten unter den nach § 3 Abs 2 Wiener SchulG LGBl 1976/20 idgF von der Beklagten zu tragenden Aufwand fallen, liegt auf der Hand. Ob die Beklagte gegenüber dem Lehrpersonal der von ihr erhaltenen Schulen weisungsbefugt ist, spielt für die Frage der Ersatzpflicht des Aufwands für Unterrichtsmittel nach dem Gesetz keine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124188Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012