RS OGH 2008/9/23 4Ob131/08f, 4Ob227/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

PflichtschulerhaltungsgrundsatzG §10
UrhG §56c Abs2
WrSchG §3 Abs2

Rechtssatz

Dass gesetzliche Vergütungen nach § 56c Abs 2 UrhG mit der Verwendung von Unterrichtsmitteln verbundene Kosten unter den nach § 3 Abs 2 Wiener SchulG LGBl 1976/20 idgF von der Beklagten zu tragenden Aufwand fallen, liegt auf der Hand. Ob die Beklagte gegenüber dem Lehrpersonal der von ihr erhaltenen Schulen weisungsbefugt ist, spielt für die Frage der Ersatzpflicht des Aufwands für Unterrichtsmittel nach dem Gesetz keine Rolle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124188

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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