Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ausschließlich zur Vermittlung der Rechte zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text befugt, zu deren Aufführung es nach den gesetzlichen Bestimmungen der Einwilligung des Berechtigten bedarf. Sie ist berechtigt, die Werknutzungsbewilligung zu erteilen und das Entgelt hiefür einzuheben. Die Beklagte hat im Verkaufsraum ihres Autohauses unmittelbar neben dem Verkaufspult (Kassa/Information) vier Autoradios samt vier Einbaulauts... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft ausschließlich die "kleinen" Sende- und Aufführungsrechte einschließlich des Rechtes der öffentlichen Wiedergabe von Werken der Tonkunst wahr. Etwa 99 % der österreichischen Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben der Klägerin alleinige und ausschließliche Werknutzungsrechte an bisher geschaffenen und künftigen Werken eingeräumt. Die Klägerin hat mit über 55 ausländischen Verwertungsgesellschaften, darunter jene... mehr lesen...
Norm: UrhG §56
Rechtssatz: Daß nur an einer Musikrichtung interessierte Kunden auch mit Musik anderer Richtungen konfrontiert werden, hindert die freie Werknutzung hingegen nicht. Es genügt, daß die Vorführung notwendig ist, um den Absatz des jeweiligen Tonträgers und/oder Abspielgerätes zu steigern. Dies trifft bereits dann zu, wenn sich im Aufführungsbereich Kunden aufhalten, die sich für Schallträger und/oder Abspielgeräte interessieren. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §56
Rechtssatz: Darf der Geschäftsinhaber Abspielgeräte oder Tonträger durch Abspielen geschützter Musikwerke vorführen, so fördert dies seinen Absatz an Abspielgeräten und Tonträgern, was durch die im Kaufpreis enthaltenen Vergütungen (auch) dem Urheber zugute kommt. Die freie Werknutzung deckt daher jene Vorführungen, die notwendig sind, um den Absatz von Abspielgeräten und Tonträgern zu steigern. Eine allgemeine Kundenwerbung, die... mehr lesen...
Norm: UrhG §56UrhG §81
Rechtssatz: Das Abspielen von Schallplatten in der Öffentlichkeit, ohne daß Kaufinteressenten zugegen sind, die mit ihrem Inhalt vertraut gemacht werden sollen, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch für versehentliche Urheberrechtsverletzungen wird gehaftet. Entscheidungstexte 4 Ob 338/62 Entscheidungstext OGH 11.09.1962 4 Ob 338/62 Veröff: JBl 19... mehr lesen...
Norm: UrhG §56UrhG §88
Rechtssatz: Zu den §§ 56 und 88 UrhG (Vorführung von Schallplatten auf einer Messe). Entscheidungstexte 3 Ob 241/50 Entscheidungstext OGH 11.10.1950 3 Ob 241/50 4 Ob 210/97d Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 210/97d Vgl European Case Law Identifier ... mehr lesen...