Norm
UrhG §56Rechtssatz
Das Abspielen von Schallplatten in der Öffentlichkeit, ohne daß Kaufinteressenten zugegen sind, die mit ihrem Inhalt vertraut gemacht werden sollen, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch für versehentliche Urheberrechtsverletzungen wird gehaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0076950Dokumentnummer
JJR_19620911_OGH0002_0040OB00338_6200000_001