Norm
UrhG §56Rechtssatz
Daß nur an einer Musikrichtung interessierte Kunden auch mit Musik anderer Richtungen konfrontiert werden, hindert die freie Werknutzung hingegen nicht. Es genügt, daß die Vorführung notwendig ist, um den Absatz des jeweiligen Tonträgers und/oder Abspielgerätes zu steigern. Dies trifft bereits dann zu, wenn sich im Aufführungsbereich Kunden aufhalten, die sich für Schallträger und/oder Abspielgeräte interessieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108784Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0040OB00210_97D0000_002