Norm
UrhG §56Rechtssatz
Darf der Geschäftsinhaber Abspielgeräte oder Tonträger durch Abspielen geschützter Musikwerke vorführen, so fördert dies seinen Absatz an Abspielgeräten und Tonträgern, was durch die im Kaufpreis enthaltenen Vergütungen (auch) dem Urheber zugute kommt. Die freie Werknutzung deckt daher jene Vorführungen, die notwendig sind, um den Absatz von Abspielgeräten und Tonträgern zu steigern. Eine allgemeine Kundenwerbung, die durch "Musikberieselung" ein angenehmes Kaufklima schaffen und die Kauflust der Kunden ganz allgemein anregen will, wird hingegen vom Zweck der Bestimmung nicht erfaßt. (Hier:
Beschallung der gesamten Tonträgerabteilung, ohne Zusammenhang mit konkretem Schallträger oder Kundenwunsch, wobei die Musik in der angrenzenden Weißwarenabteilung zu hören ist.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108783Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0040OB00210_97D0000_001