Begründung: I. Sachverhalt Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagten verpflichtet sind, nach § 42b Abs 1 und 3 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Vergütung für nach Österreich geliefertes Trägermaterial zu zahlen. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des nach Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG gebotenen „gerechten Ausgleichs“ für die zulässige Vervielfältigung geschützter Werke zum privaten Gebrauch. Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft na... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu römisch eins. Die Beklagte hat den im
Spruch: genannten Personen im Sicherungsverfahren den Streit verkündet und sie zur Nebenintervention aufgefordert. Das Erstgericht hat den „Antrag" auf Streitverkündung mit der
Begründung: zurückgewiesen, im Sicherungsverfahren sei eine Nebenintervention unzulässig. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss aus dem vom Erstgericht genannten Grund bestätigt und unter Verweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgesprochen, dass der Revis... mehr lesen...
Norm: UrhG §42b Abs3 Z1
Rechtssatz: Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sic... mehr lesen...
Norm: UrhG §42b Abs3 Z1
Rechtssatz: Nicht nur der Händler, der als erster gewerbsmäßig entgeltlich vergütungspflichtiges Trägermaterial im Inland in den Verkehr bringt, hat die Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG zu zahlen, sondern es trifft die Leistungspflicht wie als Bürge und Zahler jede weitere gewerbsmäßig entgeltlich handelnde Person, die am ersten Inverkehrbringen als Vertriebspartner des Verkäufers des Trägermaterials mitw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft. Sie ist berechtigt, die Vergütungsansprüche nach § 42b Abs 1 und 3 Z 1 UrhG („Leerkassettenvergütung") für den Gesamtbereich der Urheber- und Leistungsschutzrechte im Bereich Audio und Video im eigenen Namen wahrzunehmen und insbesondere auch gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin ist eine urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft. Sie ist berechtigt, die Vergütungsansprüche nach Paragraph ... mehr lesen...
Norm: UrhG §42b Abs3 Z1
Rechtssatz: Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sic... mehr lesen...
Norm: UrhG §42b Abs3 Z1
Rechtssatz: Nicht nur der Händler, der als erster gewerbsmäßig entgeltlich vergütungspflichtiges Trägermaterial im Inland in den Verkehr bringt, hat die Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG zu zahlen, sondern es trifft die Leistungspflicht wie als Bürge und Zahler jede weitere gewerbsmäßig entgeltlich handelnde Person, die am ersten Inverkehrbringen als Vertriebspartner des Verkäufers des Trägermaterials mitw... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist die Witwe und Erbin des 1963 im Alter von 30 Jahren verstorbenen Bildhauers Andreas U*****; die Zweitklägerin ist seine Tochter und Erbin. Andreas U***** hat (ua) die Skulptur "Figur auf einem Bein" geschaffen, die in seinem Werkverzeichnis unter der Nummer 36 aufscheint. Der Beklagte ist Eigentümer der Skulptur; er hat das Original von Andreas U***** geschenkt erhalten und noch zu Lebzeiten des Künstlers durch den Bildhauer Marc B***** einen B... mehr lesen...
Norm: UrhG §16UrhG §42b Abs3 Z1
Rechtssatz: Ein Werk wird dann "in Verkehr gebracht", wenn einem anderen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten, eingeräumt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 317/60 Entscheidungstext OGH 26.04.1960 4 Ob 317/60 Veröff: SZ 33/45 = ÖBl 1960,118 ... mehr lesen...
Das Fernmeldebetriebsamt der beklagten Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) sendet unter den Kundendienstnummern des Wiener Ortsgesprächsverkehrs 15 60 ("Sagen und Märchen") und 15 62 ("Schallplatte der Woche") Musikstücke von Tonbändern, die es durch Abspielen von Schallplatten aufgenommen hat. Unter anderem wurde im Jahr 1959 die Schallplatte "Der alte Brummbär" von Julius F. von der beklagten Partei auf Tonband aufgenommen und das Werk mittels des Tonbandes eine Wo... mehr lesen...
Norm: UrhG §16UrhG §42b Abs3 Z1
Rechtssatz: Ein Werk wird dann "in Verkehr gebracht", wenn einem anderen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten, eingeräumt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 317/60 Entscheidungstext OGH 26.04.1960 4 Ob 317/60 Veröff: SZ 33/45 = ÖBl 1960,118 ... mehr lesen...