Norm
UrhG §42b Abs3 Z1Rechtssatz
Nicht nur der Händler, der als erster gewerbsmäßig entgeltlich vergütungspflichtiges Trägermaterial im Inland in den Verkehr bringt, hat die Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG zu zahlen, sondern es trifft die Leistungspflicht wie als Bürge und Zahler jede weitere gewerbsmäßig entgeltlich handelnde Person, die am ersten Inverkehrbringen als Vertriebspartner des Verkäufers des Trägermaterials mitwirkt. Dabei ist nicht von Belang, wer das Entgelt für eine solche Mitwirkung unmittelbar zahlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122528Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013