Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt aufgrund der ihr mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. 12. 1996 erteilten erweiterten Betriebsgenehmigung die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, Beteiligungen und Vergütungsansprüche treuhändig wahr, soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigte sind. Dazu gehören auch die Vergütungsans... mehr lesen...
Norm: UrhGNov 1996 ArtVIUrhG §38
Rechtssatz: Den Filmurhebern steht auch nach dem 31.12.1997 ein Anteil an den Kabelvergütungen und Satellitenvergütungen in Bezug auf Filme zu, mit deren Aufnahme nach dem 31.3.1996 begonnen wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 28/04b Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 28/04b European Case Law Identif... mehr lesen...
Begründung: Nach dem festgestellten Sachverhalt hat Gerhard O***** (dessen Einzelrechtsnachfolgerin die Klägerin infolge einer Unternehmensübergabe ist) 1999 zusammen mit der Kulturmanagerin Eva H***** einen Internetauftritt im Umfang von ca. fünf bis zehn Webseiten, die den als Theater- und Fernsehschauspieler im deutschsprachigen Raum bekannten Beklagten präsentiert, entworfen, realisiert, unter einer aus dem Namen des Beklagten gebildeten Domain ins Netz gestellt und ihm - als ... mehr lesen...
Norm: UrhG §38
Rechtssatz: Das Recht zur Verwertung des Films ensteht unmittelbar beim Filmhersteller. Arbeitet der Filmurheber im Auftrag eines gewerbsmäßigen Filmherstellers, dann erlangt er mit der Schöpfung zwar sein Urheberrecht und alle Urheberpersönlichkeitsrechte, nicht aber die Verwertungsrechte. Eine im vorhinein erklärte Abtretung eines Rechtes, das er nie erwirbt, geht ins Leere. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §10UrhG §38
Rechtssatz: Verträge, mit denen der Urheber eines vorbestehenden Werkes einem anderen dessen Verfilmung, also die filmische Bearbeitung und Verwertung, gestattet, unterliegen - abgesehen von den Sonderregeln des IV. und V. Abschnittes des UrhG - den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Entscheidungstexte 4 Ob 93/94 Entscheidungstext OGH 18.10.1... mehr lesen...
Norm: UrhG §24UrhG §38
Rechtssatz: Da Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen auch schenkungsweise eingeräumt werden können, bedarf ein Schenkungsvertrag über die Gestattung derartiger Verwertungsrechte an einem erst künftig zu schaffenden Werk gemäß dem - insoweit über die in § 943 ABGB normierte Form des Schenkungsvertrages hinausgehenden - § 1 Abs 1 lit d NZwG zu seiner Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes, scheidet doch in eine... mehr lesen...
Norm: UrhG §38
Rechtssatz: Filmhersteller ist, wer im Rahmen seines Unternehmens die für das Zustandekommen des Filmwerks erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen erbracht hat. Daß seine Auftraggeber die für die Verwirklichung der Vorhaben erforderlichen Geldmittel zur Verfügung gestellt haben, steht dem nicht entgegen. Entscheidungstexte 4 Ob 168/90 Entscheidung... mehr lesen...