RS OGH 1994/10/18 4Ob93/94

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

UrhG §10
UrhG §38

Rechtssatz

Verträge, mit denen der Urheber eines vorbestehenden Werkes einem anderen dessen Verfilmung, also die filmische Bearbeitung und Verwertung, gestattet, unterliegen - abgesehen von den Sonderregeln des IV. und V. Abschnittes des UrhG - den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076688

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00093_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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