Norm
UrhG §38Rechtssatz
Filmhersteller ist, wer im Rahmen seines Unternehmens die für das Zustandekommen des Filmwerks erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen erbracht hat. Daß seine Auftraggeber die für die Verwirklichung der Vorhaben erforderlichen Geldmittel zur Verfügung gestellt haben, steht dem nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016