Norm: UrhG §20 Abs1
Rechtssatz: Das Recht auf Namensnennung ist verzichtbar. Wenn auch in bestimmten Bereichen (zum Beispiel bei angestellten Werbegrafikern) ein Verzicht auf die Namensnennung als Urheber anzunehmen ist, kann dies nicht dazu führen, dass eingerissene Unsitten der Verschweigung des Urhebernamens zur branchenüblichen und damit als stillschweigend vereinbart geltenden Verkehrssitte wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §20 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht die Urheberbezeichnung zu bestimmen: Er bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe des Werkes zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - bloß ... mehr lesen...
Norm: UrhG §20 Abs1UrhG §21 Abs1
Rechtssatz: Gerade diese dem Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechtes dienenden Vorschriften sollen verhindern, daSS ein Werk der Öffentlichkeit in einer anderen Form oder mit einer anderen Urheberbezeichnung dargeboten wird, als dies dem Willen des Urhebers entspricht. Entscheidungstexte 4 Ob 101/93 Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 101/93 Ver... mehr lesen...