Norm
UrhG §20 Abs1Rechtssatz
Gerade diese dem Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechtes dienenden Vorschriften sollen verhindern, daSS ein Werk der Öffentlichkeit in einer anderen Form oder mit einer anderen Urheberbezeichnung dargeboten wird, als dies dem Willen des Urhebers entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019