Norm
UrhG §20 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht die Urheberbezeichnung zu bestimmen: Er bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe des Werkes zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - bloß durch ein Künstlerzeichen geschehen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077633Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019