Norm
UrhG §20 Abs1Rechtssatz
Das Recht auf Namensnennung ist verzichtbar. Wenn auch in bestimmten Bereichen (zum Beispiel bei angestellten Werbegrafikern) ein Verzicht auf die Namensnennung als Urheber anzunehmen ist, kann dies nicht dazu führen, dass eingerissene Unsitten der Verschweigung des Urhebernamens zur branchenüblichen und damit als stillschweigend vereinbart geltenden Verkehrssitte wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116163Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019