Norm: UrhG §14 Abs2UrhG §54 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG umfaßt kein Bearbeitungsrecht. Entscheidungstexte 4 Ob 51/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 51/94 Veröff. SZ 67/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076787 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Beide Parteien vertreiben Sanitär- und Heizungsanlagen; sie stehen miteinander im Wettbewerb. Mit der Behauptung, daß die Beklagte in letzter Zeit im Zuge einer Werbekampagne in der Steiermark vor allem an die Erbauer von Eigenheimen Werbekarten verteilt habe, in denen für Heizkessel und Heizkörper, Sanitäranlagen sowie Unter-Oberwasserpumpen Rabatte zwischen 20% und 30% angekundigt wurden, und daß gleichartige Inserate der Beklagten noch im Oktober 1977 in der "Neuen Kronen-Zeitung... mehr lesen...
Norm: UrhG §14 Abs2
Rechtssatz: Das Recht, einen Film nach einem Bühnenstück herzustellen, zu vervielfältigen und zu verwerten, steht ausschließlich dem Urheber des Bühnenstückes zu. Entscheidungstexte 3 Ob 420/56 Entscheidungstext OGH 17.10.1956 3 Ob 420/56 Veröff: SZ 29/71 = JBl 1957,474 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §14 Abs2
Rechtssatz: Das unbeschränkte Recht, nach einem Drama eine Oper zu schaffen und diese aufzuführen und zu vervielfältigen, umfaßt nicht das Recht, Szenen dieser Oper zu verfilmen. Veröff: ÖBl 1954,21 Schlagworte *F* European Case Law Identifier (ECLI) JJR_19530717_AUSL002_000ÖBL00021_5400000_001RS0105806 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...
Norm: UrhG §14 Abs2
Rechtssatz: Überlassung eines Werkes zur Verfilmung ist Überlassung zur öffentlichen Aufführung. Entscheidungstexte 3 Ob 846/31 Entscheidungstext OGH 06.10.1931 3 Ob 846/31 Veröff: SZ 13/190 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0076824 Dokumentnummer JJR_193110... mehr lesen...