Norm
UrhG §14 Abs2Rechtssatz
Das Recht, einen Film nach einem Bühnenstück herzustellen, zu vervielfältigen und zu verwerten, steht ausschließlich dem Urheber des Bühnenstückes zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0076818Dokumentnummer
JJR_19561017_OGH0002_0030OB00420_5600000_003