1 Die mitbeteiligte Partei - eine GmbH im Bereich der Fahrzeugvermietung - erwarb am 27. Juli 2017 von einem Fahrzeughändler ein Kraftfahrzeug, für das in der Rechnung eine Normverbrauchsabgabe in der Höhe von 9.130,66 € ausgewiesen ist. Das Fahrzeug wurde am 22. September 2017 zugelassen. Die mitbeteiligte Partei stellte das Fahrzeug der M GmbH langfristig entgeltlich zur Verfügung, welche es für kurzfristige Vermietungen einsetzte. Am 15. November 2017 beantragte die mitbetei... mehr lesen...
Index: 32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3NoVAG 1991 §3 Z3NoVAG 1991 §4
Rechtssatz: Eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 steht nicht (immer) dem Abgabenschuldner nach § 4 leg. cit. zu, sondern erfolgt im Wege der Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 an den Empfänger der Leistung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:20... mehr lesen...
Index: 32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3NoVAG 1991 §3 Z3
Rechtssatz: Das NoVAG 1991 definiert in seinem § 1 steuerbare Vorgänge und befreit davon in § 3 Z 3 leg. cit. Vorgänge in Bezug auf näher genannte Kraftfahrzeuge, darunter solche, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden. Indem beide Bestimmungen dasselbe Wort "Vorgänge" verwenden, ist davon auszugehen, dass es sich um... mehr lesen...
Index: 32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1NoVAG 1991 §1 Z1NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3NoVAG 1991 §3 Z3
Rechtssatz: Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 hat im Wege der Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 an den Empfänger der Leistung zu erfolgen und muss einen steuerbaren Vorgang betreffen. Es wäre daher erforderlich, dass bereits bei der Lieferung des Kraftfahrzeugs (dem st... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist auf Grund einer Umwandlung mit dem Stichtag 31. Dezember 1998 Gesamtrechtsnachfolger der R. GmbH. Den Unternehmensgegenstand der R. GmbH bildeten nach den Abgabenerklärungen "Transporte, Vermietungen", darunter das Mietwagengewerbe für 8 PKW mit (jeweils) bis zu 9 Sitzplätzen. Die R. GmbH erklärte in den Streitjahren Umsätze in Höhe von rund 25,000.000 S (1993), 28,000.000 S (1994) und 31,000.000 S (1995). In seinem Bericht über eine bei der R. GmbH über den Z... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist auf Grund einer Umwandlung mit dem Stichtag 31. Dezember 1998 Gesamtrechtsnachfolger der R. GmbH. Den Unternehmensgegenstand der R. GmbH bildeten nach den Abgabenerklärungen "Transporte, Vermietungen", darunter das Mietwagengewerbe für 8 PKW mit (jeweils) bis zu 9 Sitzplätzen. Die R. GmbH erklärte in den Streitjahren Umsätze in Höhe von rund 25,000.000 S (1993), 28,000.000 S (1994) und 31,000.000 S (1995). In seinem Bericht über eine bei der R. GmbH über den Z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/05 Verbrauchsteuern
Norm: BAO §2 lita Z2;BAO §92;NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/15/0145
Rechtssatz: Über einen Antrag auf Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 ist mit Bescheid abzusprechen (Hinweis Stoll, BAO, Band I, 31). European Case ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/05 Verbrauchsteuern
Norm: BAO §2 lita Z2;BAO §92;NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/15/0145
Rechtssatz: Über einen Antrag auf Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 ist mit Bescheid abzusprechen (Hinweis Stoll, BAO, Band I, 31). European Case ... mehr lesen...