RS Vwgh 2021/9/23 Ro 2020/16/0036

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Index

32/05 Verbrauchsteuern

Norm

NoVAG 1991 §1
NoVAG 1991 §1 Z1
NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3
NoVAG 1991 §3 Z3

Rechtssatz

Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 hat im Wege der Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 an den Empfänger der Leistung zu erfolgen und muss einen steuerbaren Vorgang betreffen. Es wäre daher erforderlich, dass bereits bei der Lieferung des Kraftfahrzeugs (dem steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991) die Verwendung des Kraftfahrzeugs zur kurzfristigen Vermietung feststand und nachweisbar war, damit es sich um einen steuerbefreiten "Vorgang" im Sinne des § 3 Z 3 NoVAG 1991 handeln kann, für den gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 eine Vergütung zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020160036.J05

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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