Index
32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §1Rechtssatz
Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 hat im Wege der Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 an den Empfänger der Leistung zu erfolgen und muss einen steuerbaren Vorgang betreffen. Es wäre daher erforderlich, dass bereits bei der Lieferung des Kraftfahrzeugs (dem steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991) die Verwendung des Kraftfahrzeugs zur kurzfristigen Vermietung feststand und nachweisbar war, damit es sich um einen steuerbefreiten "Vorgang" im Sinne des § 3 Z 3 NoVAG 1991 handeln kann, für den gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 eine Vergütung zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020160036.J05Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021