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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Ersuchen an eine Meldebehörde, Auskünfte über den Wohnort mehrerer verschiedener Personen zu erteilen, werden von der Behörde mehrere Amtshandlungen begehrt, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Es liegen somit mehrere Ansuchen im Sinne des § 12 Abs 1 GebG vor
(Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0122, 0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150003.X03Im RIS seit
08.04.1991