TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/8 90/15/0003

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Veröffentlicht am 08.04.1991
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
41/02 Melderecht;

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §9 Abs1;
MeldeG 1972 §12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Oktober 1989, Zl. GA 11 - 1657/89, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer überreichte am 16. Mai 1988 beim Einwohnermeldeamt der Stadtgemeinde Traiskirchen ein seinen Briefkopf und den Titel "Zwischenbericht" tragendes Schriftstück, mit dem (in Form der Worte "erbitten Meldeauskunft") um Bekanntgabe der Anschriften von insgesamt 17 Personen, die im Schriftstück jeweils durch Anführung von Namen und früherer Anschrift bezeichnet werden, ersucht wird.

Das Finanzamt setzte hiefür gemäß § 203 BAO

17 Eingabengebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG 1957 von insgesamt S 2.040,-- sowie Gebührenerhöhungen von S 1.020,-- gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 und von S 408,- gemäß § 9 Abs. 2 GebG 1957 fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei persönlich beim Meldeamt erschienen und habe persönlich um Erteilung von Meldeauskünften ersucht. Er habe am Schalter die Meldeanfrageformulare ausfüllen wollen; da es aber unmittelbar vor Schalterschluß gewesen sei, habe er als Hilfe für die Beamtin eine Liste mit den Namen dort gelassen. Er habe somit persönlich eine Meldeanfrage beim Gemeindeamt Traiskirchen eingebracht. Postalisch (schriftlich) sei ein Ersuchen um Erteilung einer Meldeauskunft nicht gestellt worden. Die Vorschreibung der Stempelgebühr und der Gebührenerhöhung sei somit nicht berechtigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage wird in der Begründung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1988, Zl. 87/15/0057, ausgeführt, es sei unerheblich, ob die Eingabe persönlich oder postalisch eingebracht werde und ob sie vom Einschreiter unterfertigt sei oder nicht.

Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Tatbestand der Eingabe sei nicht erfüllt, da auf der Schrift eine Adressierung an das Meldeamt fehle und auch ein Briefumschlag mit einer Adresse nicht vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe persönlich beim Meldeamt vorgesprochen und das Ergebnis der Meldeanfrage persönlich wieder abgeholt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 120,--.

Nach dieser Begriffsbestimmung ist eine Eingabe somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlaßt werden soll (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1977, Slg. 5122/F). Auf schriftliche Eingaben an die Meldeämter um Erteilung einer Auskunft betreffend die Anschrift einer Person treffen alle Merkmale der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung zu; solche Eingaben unterliegen daher der Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG 1957 (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 12. November 1952, Slg. 666/F, und vom 6. März 1989, Zlen. 88/15/0122, 0123, sowie das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/15/0099).

Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß es für die Gebührenpflicht der überreichten Schriften ohne Bedeutung ist, daß der Beschwerdeführer selbst beim Meldeamt vorsprach und auch die Meldeauskunft persönlich entgegennahm. Im Erkenntnis vom 6. März 1989, Zlen. 88/15/0122, 0123, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, daß bei dem Ersuchen an eine Meldebehörde, Auskünfte über den Wohnort mehrerer verschiedener Personen zu erteilen, von der Behörde mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen, und somit mehrere Ansuchen im Sinne des § 12 Abs. 1 GebG vorliegen.

Die Darlegungen der Beschwerde, bei dem vom Beschwerdeführer überreichten Schriftstück handle es sich schon deshalb nicht um eine Eingabe, weil eine Adressierung an das Meldeamt fehle und auch ein Briefumschlag mit einer Adresse nicht vorhanden sei, sind schon deshalb nicht zielführend, weil das Schriftstück mit "MA (offenbar: Meldeamt)

2514 Traiskirchen" überschrieben ist.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG 1957 festgesetzt. Der Beschwerdeführer leitet eine Rechtswidrigkeit der Gebührenerhöung lediglich aus der von ihm zu Unrecht angenommenen Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung an sich ab; diese Ausführungen sind somit nicht geeignet, eine bei der Gebührenerhöhung unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150003.X00

Im RIS seit

08.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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