Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. September 2002 wurde der mitbeteiligten Partei die Errichtungsbewilligung für die Verlegung ihres in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums betriebenen Institutes "B GmbH" in Wels an einen anderen, näher bezeichneten Standort in Wels unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.a) und der mitbeteiligten Partei für diesen Standort die Errichtungsbewilligung für die Erweiterung ihres Institutes um ein... mehr lesen...
Index: L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich82/06 Krankenanstalten
Norm: KAG OÖ 1997 §50 Abs1 Z3;KAKuG 2001 §26 Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/11/0055 E 13. Dezember 2005 RS 1 Stammrechtssatz Die medizinische Betreuung in Anstaltsambulatorien hat gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter, weil der Grundsatzgesetzgeber in § 26 Abs. 1... mehr lesen...
Index: L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich82/06 Krankenanstalten
Norm: KAG OÖ 1997 §50 Abs1 Z3;KAKuG 2001 §26 Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/11/0055 E 13. Dezember 2005 RS 2 Stammrechtssatz Ausführungen dazu, dass auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 1999, 4 Ob 148/99i der Rechtssprechung des VwGH, wonach der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien nur subsidiäre B... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Errichtungsbewilligung zur Erweiterung des bestehenden "Institutes für bildgebende Diagnostik" in Linz durch das Aufstellen einer Digitalkamera für Schilddrüsendiagnostik und einer Doppelkopf-Gamma-Kamera unter Auflagen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (O.ö. KAG 1997) erteilt. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesent... mehr lesen...
Index: L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich82/06 Krankenanstalten
Norm: KAG OÖ 1997 §50 Abs1 Z3;KAKuG 2001 §26 Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/11/0055 E 13. Dezember 2005 RS 1 Stammrechtssatz Die medizinische Betreuung in Anstaltsambulatorien hat gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter, weil der Grundsatzgesetzgeber in § 26 Abs. 1... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung eines Institutes für bildgebende Diagnostik mit Computertomographie- und Osteoporoseeinrichtung in Vöcklabruck unter Auflagen nach den §§ 4 und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (im Folgenden kurz: Oö. KAG 1997) erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Errichtung einer Krankenanstalt (hier: in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Z.... mehr lesen...
Index: L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich82/06 Krankenanstalten
Norm: KAG OÖ 1997 §50 Abs1 Z3;KAKuG 2001 §26 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 1999, 4 Ob 148/99i der Rechtssprechung des VwGH, wonach der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien nur subsidiäre Bedeutung zukommt, nicht entgegensteht, da der Beurteilungsgegenstand unters... mehr lesen...
Index: L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich82/06 Krankenanstalten
Norm: KAG OÖ 1997 §50 Abs1 Z3;KAKuG 2001 §26 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die medizinische Betreuung in Anstaltsambulatorien hat gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter, weil der Grundsatzgesetzgeber in § 26 Abs. 1 Z. 3 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und die Lan... mehr lesen...