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L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich;Norm
KAG OÖ 1997 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Februar 2003, Zl. SanRL-50545/56-2003-Gut, betreffend Errichtungsbewilligung für die Erweiterung eines selbständigen Ambulatoriums (mitbeteiligte Partei: Institut für CT- und MRT Diagnostik am S GmbH & Co KG in Linz, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Rudolfstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Errichtungsbewilligung zur Erweiterung des bestehenden "Institutes für bildgebende Diagnostik" in Linz durch das Aufstellen einer Digitalkamera für Schilddrüsendiagnostik und einer Doppelkopf-Gamma-Kamera unter Auflagen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (O.ö. KAG 1997) erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Erweiterung einer bestehenden Krankenanstalt gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 O.ö. KAG 1997 einer Bewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 leg. cit. bedürfe, die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 leg. cit. einen Bedarf an dieser Erweiterung voraussetze. Bei der Beurteilung, ob ein Bedarf vorliege, sei vom bestehenden Versorgungsangebot auszugehen, doch dürfe nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Bedarfs nach medizinischen Leistungen im nichtstationären Bereich privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazität von Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden, um den Bedarf zu verneinen.
Im vorliegenden Fall sei daher bei der Klärung der Bedarfsfrage hinsichtlich der gegenständlichen nuklearmedizinischen Einrichtungen auf die vorhandenen Kapazitäten der öffentlichen Krankenhausambulanzen - dort bestünden hinsichtlich des in Rede stehenden Leistungsangebotes Wartezeiten "von drei Wochen" bzw. "bis drei Monate" - nicht Bedacht zu nehmen. Private extramurale Einrichtungen für nuklearmedizinische Leistungen, wie sie die mitbeteiligte Partei anzubieten beabsichtige, gebe es im Bundesland Oberösterreich überhaupt nicht. Somit sei das Vorliegen des für die gegenständliche Bewilligung wesentlichen Bedarfs an dem von der mitbeteiligten Partei geplanten Leistungsangebot zu bejahen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht, was einerseits die hier maßgebenden Rechtvorschriften und andererseits den Haupteinwand der beschwerdeführenden Partei, bei der Bedarfsprüfung des gegenständlichen privaten Ambulatoriums sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das bestehende einschlägige Versorgungsangebot der Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten zu berücksichtigen, betrifft, im Wesentlichen jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/11/0055, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kommt dem erwähnten Beschwerdeeinwand auch gegenständlich keine Berechtigung zu.
Hatte daher bei der Klärung des Bedarfs an den von der mitbeteiligten Partei geplanten nuklearmedizinischen Leistungen einerseits das Versorgungsangebot der Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten außer Betracht zu bleiben und war andererseits davon auszugehen, dass im Land Oberösterreich ein Versorgungsangebot privater Einrichtungen bezüglich dieser Leistungen gänzlich fehlt (die Beschwerdeführerin lässt die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid unbestritten und behauptet auch nicht, dass in Oberösterreich sonstige extramurale Einrichtungen mit einschlägigem Leistungsangebot bestünden), so musste die belangte Behörde im gegenständlichen Bewilligungsverfahren von der Annahme ausgehen, dass nuklearmedizinische Leistungen der genannten Art in dem hier maßgeblichen Einzugsbereich gar nicht angeboten werden. (Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher insoweit von jenem dem hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/11/0030, zu Grunde liegenden Beschwerdefall, in dem die zu beurteilenden medizinischen Leistungen in einem Land zwar nicht durch private Ambulatorien, wohl aber durch niedergelassene Kassenvertragsärzte angeboten wurden.) Ist daher, wie im vorliegenden Fall, vom gänzlichen Fehlen einer Versorgung hinsichtlich bestimmter medizinischer Leistungen auszugehen, so führt das erstmalige Versorgungsangebot hinsichtlich dieser Leistungen von privater Seite im betreffenden Land zweifellos zu einer wesentlichen Erleichterung (vgl. zu diesem Bedarfsindikator das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2003/11/0055) der ärztlichen Betreuung. Die belangte Behörde hat daher im Beschwerdefall zutreffend einen bestehenden Bedarf an der Erweiterung des selbständigen Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 5 Abs. 2 O.ö. KAG 1997 angenommen.
Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, wenn sie in ihrer Beschwerde das Ausmaß von Wartezeiten (entgegen der zitierten Judikatur) als ungeeigneten Parameter für die Beurteilung des Bedarfs ansieht und wenn sie Wartzeiten von drei Wochen bis zu drei Monaten als "medizinisch unproblematisch und durchwegs üblich" bezeichnet.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110103.X00Im RIS seit
27.02.2006