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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
KAG OÖ 1997 §50 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 1999, 4 Ob 148/99i der Rechtssprechung des VwGH, wonach der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien nur subsidiäre Bedeutung zukommt, nicht entgegensteht, da der Beurteilungsgegenstand unterschiedlich ist (OGH:
Unterlassungsanspruch niedergelassener Ärzte; im Verwaltungsverfahren: Prüfung des Bedarfes einer Krankenanstalt im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens). Diese Abgrenzung hat auch der Oberste Gerichtshof im genannten Urteil betont und ausgeführt, dass sich die in seinem Verfahren klagsweise eingewendete Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit den Kriterien einer Bedarfsprüfung bei der Bewilligung selbständiger Ambulanzen beschäftige, jedoch zur Frage des Verbotscharakters des § 26 KAKuG 2001 oder gleich lautender Landesgesetze nicht Stellung nehme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110055.X02Im RIS seit
08.01.2006