Mit Bescheid vom 29. Oktober 1990 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Ansuchen des Beschwerdeführers um die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 10. August 1990 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973 nicht statt. Zur Begründung: führte der Bundesminister nach Darstellung des Inhaltes der §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 2 lit. d des Ingenieurgesetzes 1973 aus, der Beschwerdeführer habe h... mehr lesen...
Index: 70/02 Schulorganisation71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1973 §4;Land- und forstw BundesschulG 1966 §11 Abs1;SchOG 1962 §72; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0327 1 Stammrechtssatz Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 4 IngG hat nicht der Vergleich irgendwelcher nur allgemein gefaßter Ausbildungsziele, sondern jener... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 17. Oktober 1990 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Ansuchen des Beschwerdeführers um die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 10. August 1990 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973 nicht statt. Zur Begründung: führte der Bundesminister nach Darstellung des Inhaltes der §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 2 lit. d Ingenieurgesetz 1973 aus, der Beschwerdeführer habe die Rei... mehr lesen...
Index: 70/02 Schulorganisation71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1973 §4;Land- und forstw BundesschulG 1966 §11 Abs1;SchOG 1962 §72;
Rechtssatz: Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 4 IngG hat nicht der Vergleich irgendwelcher nur allgemein gefaßter Ausbildungsziele, sondern jener der konkret vermittelten Ausbildungsinhalte zu sein. Die Behörde ha... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1973 §1 Abs1;IngG 1973 §4;
Rechtssatz: Da der Verleihungstatbestand in § 1 Abs 1 IngG einer allfälligen Änderung des Lehrplanes der dort iVm § 4 IngG genannten inländischen höheren Lehranstalten nach Abschluss der Schulausbildung durch den Bewerber keine Rechtserheblichkeit zubilligt, sind auch für die Gleichwertigkeit einer anderen Schulart gemäß § 1 Ab... mehr lesen...