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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1973 §1 Abs1;Rechtssatz
Da der Verleihungstatbestand in § 1 Abs 1 IngG einer allfälligen Änderung des Lehrplanes der dort iVm § 4 IngG genannten inländischen höheren Lehranstalten nach Abschluss der Schulausbildung durch den Bewerber keine Rechtserheblichkeit zubilligt, sind auch für die Gleichwertigkeit einer anderen Schulart gemäß § 1 Abs 1 und § 4 IngG die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung durch den Bewerber geltenden Lehrpläne (der zu vergleichenden Lehranstalten) maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040139.X01Im RIS seit
20.02.2006