RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0327

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

70/02 Schulorganisation
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1973 §4;
Land- und forstw BundesschulG 1966 §11 Abs1;
SchOG 1962 §72;

Rechtssatz

Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 4 IngG hat nicht der Vergleich irgendwelcher nur allgemein gefaßter Ausbildungsziele, sondern jener der konkret vermittelten Ausbildungsinhalte zu sein. Die Behörde hat daher in Erfüllung des in Rede stehenden Gesetzesauftrages den maßgeblichen Inhalt des Lehrplanes der in Frage kommenden, in § 72 SchOG oder im § 11 Abs 1 lit a bis e des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen BundesschulG genannten Schule jenem der vom Antragsteller absolvierten Schule gegenüberzustellen, wobei unter Umständen nicht bloß die Bezeichnung der einzelnen Unterrichtsgegenstände, sondern auch die jeweiligen Lehrinhalte zu berücksichtigen sind

(Hinweis E 20.10.1987, 87/04/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040327.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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