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70/02 SchulorganisationNorm
IngG 1973 §4;Rechtssatz
Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 4 IngG hat nicht der Vergleich irgendwelcher nur allgemein gefaßter Ausbildungsziele, sondern jener der konkret vermittelten Ausbildungsinhalte zu sein. Die Behörde hat daher in Erfüllung des in Rede stehenden Gesetzesauftrages den maßgeblichen Inhalt des Lehrplanes der in Frage kommenden, in § 72 SchOG oder im § 11 Abs 1 lit a bis e des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen BundesschulG genannten Schule jenem der vom Antragsteller absolvierten Schule gegenüberzustellen, wobei unter Umständen nicht bloß die Bezeichnung der einzelnen Unterrichtsgegenstände, sondern auch die jeweiligen Lehrinhalte zu berücksichtigen sind
(Hinweis E 20.10.1987, 87/04/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040327.X01Im RIS seit
17.01.2002