Norm
MaklerG §15 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei der vorzeitigen Auflösung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrags ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber gilt als Maßstab für die Ermittlung des die Untergrenze jeder Mäßigung definierenden tatsächlichen Schadens die Intensität der vom Makler bis zur Vertragsauflösung erbrachten Vermittlungstätigkeit; die Höhe des möglichen Provisionsverlustes ist also nicht als wirklicher Schaden und deshalb auch nicht als Untergrenze der Mäßigung des Vergütungsbetrags anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114547Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0010OB00264_00F0000_001