RS OGH 2000/12/19 1Ob264/00f, 4Ob184/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
beobachten
merken

Norm

MaklerG §15 Abs2 Z1
MaklerG §15 Abs3

Rechtssatz

Bei der vorzeitigen Auflösung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrags ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber gilt als Maßstab für die Ermittlung des die Untergrenze jeder Mäßigung definierenden tatsächlichen Schadens die Intensität der vom Makler bis zur Vertragsauflösung erbrachten Vermittlungstätigkeit; die Höhe des möglichen Provisionsverlustes ist also nicht als wirklicher Schaden und deshalb auch nicht als Untergrenze der Mäßigung des Vergütungsbetrags anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114547

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0010OB00264_00F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten