Norm: HeimAufG §4
Rechtssatz: In einer Einrichtung mit betagten Bewohnern und einem damit erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer COVID-19-Infektion kann die Einzelisolierung eines Bewohners eine nach § 4 HeimAufG zulässige Freiheitsbeschränkung sein. Entscheidungstexte 7 Ob 151/20m Entscheidungstext OGH 23.09.2020 7 Ob 151/20m ... mehr lesen...
Norm: HeimAufG §3HeimAufG §4HeimAufG §5
Rechtssatz: Es bestehen derzeit keine rechtlich verbindlichen Normen, die die Verwendung von psychiatrischen Intensivbetten generell verbieten. Der Gesetzgeber erwähnt in ErlRV 353 BlgNr 22?GP 10 sogar ausdrücklich psychiatrische Intensivbetten als freiheitsbeschränkende Maßnahme, was bedeutet, dass ? zumindest zu diesem Zeitpunkt ? vom Vorliegen der in §§ 4 und 5 Abs 3 HeimAufG geforderten Voraussetzung... mehr lesen...
Begründung: D***** W***** wurde am 10. Februar 2008 in den geschlossenen Bereich der Abteilung A1 des P***** aufgenommen, weil aufgrund eines „mischbildhaften Zustandsbildes (bei bekannter biopolarer effektiver Störung) impulshaft motivierte selbst- oder fremdgefährdende Handlungen" zu befürchten waren. Am 10. Februar wurde aufgrund von Fremdgefährdung eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 10. Februar (9:50 Uhr) bis zum 13. Februar (7:30 Uhr) durch Bauchgurt angeordnet. Die... mehr lesen...
Begründung: Der 1938 geborene Bewohner lebt seit 18. 1. 2006 im N*****, einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 1 HeimAufG. Er leidet an weit fortgeschrittener Demenz (Stadium 3), konkret an Morbus Pick. Dabei handelt es sich um eine neurodegenerative Erkrankung im Stirn- und Schläfenlappen des Gehirns, die durch Verhaltensauffälligkeiten, Persönlichkeitsveränderungen, Sprach- und Gedächtnisleistungsstörungen, vor allem aber den Verlust von Verhaltensregeln gekennzeichnet ist. Der... mehr lesen...
Norm: HeimAufG §4
Rechtssatz: Feststellungen, dass dem Bewohner ein bestimmtes Medikament in Fällen verabreicht wird, in denen seine Aggressionsausbrüche zu einem derart hohen Grad der Gefährdung seiner Person führen, dass die freiheitsbeschränkende Maßnahme zur Gefahrenabwehr unerlässlich und geeignet und durch Gefährdung durch gelindere Maßnahmen nicht abwendbar ist, und dass das Medikament nur angewendet wird, soweit dies zu Erreichung des g... mehr lesen...
Begründung: Bei der 93-jährigen Bewohnerin liegt seit längerem ein höchst dementiales Zustandsbild vor. Ein Gespräch kann mit ihr nicht geführt werden. Es ist teilweise eine optische Kommunikation möglich. Lediglich ihrem sie fast täglich besuchenden Sohn gegenüber zeigt sie emotionale Zugewandtheit und äußert sich im Wesentlichen mit ja und nein. Sie leidet nicht nur an der fortgeschrittenen Demenz, sondern auch an Osteoporose mit Deckplatteneinbrüchen C 5 und 6 und einer höhergrad... mehr lesen...
Begründung: Die betroffene, am 7. April 1959 geborene Bewohnerin leidet an einem chronischen Residualzustand bei Schizophrenie, der eine psychische Erkrankung darstellt. Zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ist seit März 1994 ein Sachwalter bestellt. Seit August 1999 ist sie beim Verein Spektrum Psyche im „Haus Z*****" untergebracht, in dem sich auch noch acht weitere an einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung leidende Personen aufhalten, die durch einen perma... mehr lesen...
Begründung: Die betroffene, am 24. August 1916 geborene Bewohnerin hat seit 25. 5. 2004 ihren Aufenthalt im „I*****-Wohnheim R*****" in I*****, einem Alters- und Pflegeheim, in dem wenigstens drei psychisch kranke oder drei geistig behinderte Menschen ständig betreut bzw gepflegt werden können. Am 28. 2. 2006 beantragte der Bewohnervertreter unter anderem die gerichtliche Überprüfung der von der Heimleitung gesetzten Freiheitsbeschränkung des „Hinderns am Verlassen des Bettes mittel... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Unterbringungssache der Rosemarie M*****, geboren am 15. Juli 1966, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Schöpf, Maurer & Bitschnau, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Besch... mehr lesen...
Norm: HeimAufG §4UbG §33
Rechtssatz: Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des § 33 Abs 2 UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung, sie bedürfen daher - weil der Unterbringung begrifflich immanent - weder einer besonderen Anordnung noch unterl... mehr lesen...