Norm
HeimAufG §3Rechtssatz
Es bestehen derzeit keine rechtlich verbindlichen Normen, die die Verwendung von psychiatrischen Intensivbetten generell verbieten. Der Gesetzgeber erwähnt in ErlRV 353 BlgNr 22?GP 10 sogar ausdrücklich psychiatrische Intensivbetten als freiheitsbeschränkende Maßnahme, was bedeutet, dass ? zumindest zu diesem Zeitpunkt ? vom Vorliegen der in §§ 4 und 5 Abs 3 HeimAufG geforderten Voraussetzung der Zeit? und Fachgemäßheit der Maßnahme ausgegangen wurde. Auch der Erlass des Bundesministers für Gesundheit vom 22.7.2014, BMG-93330/0002-II/A/2014m, verbietet den Einsatz erst ab 1.7.2015. Selbstverständlich ist geänderten Standards Rechnung zu tragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NetzbettEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129780Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016