RS OGH 2008/5/29 2Ob77/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

HeimAufG §4

Rechtssatz

Feststellungen, dass dem Bewohner ein bestimmtes Medikament in Fällen verabreicht wird, in denen seine Aggressionsausbrüche zu einem derart hohen Grad der Gefährdung seiner Person führen, dass die freiheitsbeschränkende Maßnahme zur Gefahrenabwehr unerlässlich und geeignet und durch Gefährdung durch gelindere Maßnahmen nicht abwendbar ist, und dass das Medikament nur angewendet wird, soweit dies zu Erreichung des gewünschten Ziels, nämlich das Leid des Bewohners zu lindern und ihn zu beruhigen tatsächlich erforderlich ist, sind hinreichend. Eingehenderer Feststellungen zu Eignung, Dauer und Intensität der Verabreichung des Medikaments bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123873

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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