RS OGH 1996/10/17 2Ob2320/96g, 7Ob305/05m, 7Ob144/06m, 7Ob226/06w, 7Ob19/07f, 2Ob77/08z, 4Ob210/09z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1996
beobachten
merken

Norm

HeimAufG §4
UbG §33

Rechtssatz

Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des § 33 Abs 2 UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung, sie bedürfen daher - weil der Unterbringung begrifflich immanent - weder einer besonderen Anordnung noch unterliegen sie besonderen Zulässigkeitsbedingungen. Ihr Rechtstitel ist die Unterbringung selbst. Typische Erscheinungsformen dieser allgemeinen Bewegungsbeschränkung sind die Beschränkung auf einzelne Abteilungen beziehungsweise Stationen, zum Beispiel auf einen geschlossenen Bereich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2320/96g
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 2 Ob 2320/96g
  • 7 Ob 305/05m
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 305/05m
    Vgl auch
  • 7 Ob 144/06m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 144/06m
    Auch; nur: Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. (T1) Beisatz: Hier: Anbringung von Seitengittern am Bett einer Heimbewohnerin gemäß § 3 HeimAufG. (T2)
    Veröff: SZ 2006/121
  • 7 Ob 226/06w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 226/06w
    Auch; nur T1; Beisatz: Nach den - auch im Bereich des HeimAufG maßgebenden - Grundsätzen des Unterbringungsrechts muss die Freiheitsbeschränkung zur Erreichung des angestrebten Zieles „unerlässlich" sein und darf „zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen"; es gilt also der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. (T3)
    Beisatz: Hier: Versperrter Haupteingang und Warnung, das Heim über eine (unverversperrte) Balkontür zu verlassen. (T4)
  • 7 Ob 19/07f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 19/07f
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 77/08z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
    nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 210/09z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 210/09z
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 7 Ob 57/13b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T5)
    Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T6)
  • 7 Ob 84/13y
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 84/13y
    nur T1; nur: Es gilt der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs. (T7)
    Beisatz: Hier: „5-Punkt-Fixierung“ bei Vollbild einer paranoiden Schizophrenie, wobei noch keine gefährdenden Handlungen gesetzt wurden. (T8)
  • 1 Ob 109/13f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 109/13f
    Auch
  • 7 Ob 193/13b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 193/13b
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 134/14b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 134/14b
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105729

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten