Norm: ZustG §35 Abs1ZustG §35 Abs6ZustG §35 Abs7GOG §89aGOG §89d
Rechtssatz: Nur eine Ortsabwesenheit mit mangelnder Internetverbindung kann die Kenntnis von der Verständigung bei der (gerichtlichen) elektronischen Zustellung verhindern. Hat der Empfänger des Dokuments, der die Dienste eines elektronischen Zustelldienstes freiwillig in Anspruch nimmt und keine Kenntnis von den Verständigungen iSd § 35 Abs 1 ZustG erlangt hat, verabsäumt, sich m... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht der klagenden Partei die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO. Dagegen richtet sich der Rekurs des Revisors mit dem Antrag auf Aufhebung der bekämpften Entscheidung zur Verfahrensergänzung. Der Rekurs ist berechtigt. Rechtliche Beurteilung Der Rekurswerber zeigt zutreffend auf, dass das Vermögensbekenntnis der Klägerin zu folgenden Punkten ergänzungs- bzw. aufklärungs... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Klage nach § 35 EO (Einwendungen gegen den Anspruch) mit Urteil ab. Dieses wurde dem Vertreter der Kläger am 15. Juli 2008 auf elektronischem Weg zugestellt, wie in der Berufung auch zugestanden wird. Am 19. September 2008 brachte er mittels Telefax (verbessert mit am 24. September eingelangtem Schriftsatz) eine Berufung dagegen ein. Rechtliche Beurteilung Aus Anlass der außerordentlichen Revision der Kläger ist eine... mehr lesen...
Norm: ERV 2006 §1 Abs3GOG §89a
Rechtssatz: Seit 1. 1. 2006 sieht die ERV 2006 (BGBl II Nr. 481/2005) vor, dass Erledigungen und Beilagen an Einbringer elektronisch zugestellt werden können, „sofern sie (die Einbringer) vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch machen" (§ 1 Abs 3). Diese Formulierung ist weiter gefasst als die Formulierung „Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen". Eine Verbindung zwischen dem Anbringen einer bestimmten ... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt ist zu FN ***** die R***** Privatstiftung mit Sitz in K***** eingetragen, die allerdings infolge Widerrufs der Stifterin aufgelöst ist. Stiftungsvorstände sind die beiden Antragsteller und Dr. Christian G*****. Dr. Christian T***** war bis 1997 Mitglied des Stiftungsvorstands. Er strebt für diese Tätigkeit gegenüber der Privatstiftung eine Vergütung in Höhe von rund 41.000 EUR an und vertritt die Auffassung, die Stiftungserklä... mehr lesen...
Norm: GOG §89aRAO §9 Abs1aRL-BA 1977 §42aRATG §23 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 9 Abs 1 a RAO hat der Rechtsanwalt entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 RAO, das sind die mit den Vorschriften des § 42a RL-BA angeordneten Maßnahmen, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einr... mehr lesen...