Norm
ZustG §35 Abs1Rechtssatz
Nur eine Ortsabwesenheit mit mangelnder Internetverbindung kann die Kenntnis von der Verständigung bei der (gerichtlichen) elektronischen Zustellung verhindern.
Hat der Empfänger des Dokuments, der die Dienste eines elektronischen Zustelldienstes freiwillig in Anspruch nimmt und keine Kenntnis von den Verständigungen iSd § 35 Abs 1 ZustG erlangt hat, verabsäumt, sich mit entsprechenden Unterlagen eine (geänderten) Zugang zu den Zustellinhalten zu verschaffen, liegt ein ausschließlich der Sphäre des Empfängers zuzurechnendes Abrufproblem vor, das die Wirksamkeit der erfolgten Zustellung nicht verhindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2018:RFE0100040Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018