RS OGH 2005/2/14 4Bkd5/04, 3Bkd4/05, 14Bkd4/10, 20Ds12/20z, 28Ds10/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2005
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Norm

GOG §89a
RAO §9 Abs1a
RL-BA 1977 §42a
RATG §23 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 1 a RAO hat der Rechtsanwalt entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 RAO, das sind die mit den Vorschriften des § 42a RL-BA angeordneten Maßnahmen, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen Sorge zu tragen. Diese Berufspflicht verhält den Rechtsanwalt dazu, allgemein für die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) so vorzusorgen, dass ihm solche Einrichtungen nach Maßgabe des § 42a RL-BA zur Verfügung stehen. Es besteht somit weder Berufspflicht noch eine auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der Gerichtsverfassung beruhende Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur tatsächlichen Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in konkreten Fällen.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 5/04
    Entscheidungstext OGH 14.02.2005 4 Bkd 5/04
  • 3 Bkd 4/05
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 3 Bkd 4/05
    Vgl auch; Beisatz: Zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der dem Rechtsanwalt anvertrauten Interessen ist es erforderlich, dass dieser für Gericht und Behörden, anwaltliche Gegenvertreter und auch unvertretene Gegner telefonisch, und zwar nicht nur zu bestimmten limitierten Zeiten oder unter Verwendungen einer gesondert gebührenpflichtigen Mehrwertnummer, erreichbar ist. Jenen, die nach Anwählung der gesondert kostenpflichtigen Mehrwertnummer einen Gesprächskontakt herstellen, wird eine finanzielle Belastung aufgezwungen, die durch das Gesetz, insbesondere das Rechtsanwaltstarifgesetz nicht gedeckt ist (T1)
  • 14 Bkd 4/10
    Entscheidungstext OGH 06.12.2010 14 Bkd 4/10
    Ähnlich; Beisatz: Das unterbliebene Zur?Verfügung?Halten von Einrichtungen zur Beteiligung am elektronischen Rechtsverkehr ist daher nur disziplinär anlastbar, wenn Interessen nicht ordnungsgemäß verfolgt werden und den Mandanten aus der unterlassenen Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr Nachteile erwachsen. (T2)
  • 20 Ds 12/20z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 20 Ds 12/20z
    Vgl; Beis wie T2
  • 28 Ds 10/20i
    Entscheidungstext OGH 10.11.2021 28 Ds 10/20i
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119857

Im RIS seit

16.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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