RS OGH 2006/9/14 6Ob199/06t, 3Ob8/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2006
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Norm

ERV 2006 §1 Abs3
GOG §89a

Rechtssatz

Seit 1. 1. 2006 sieht die ERV 2006 (BGBl II Nr. 481/2005) vor, dass Erledigungen und Beilagen an Einbringer elektronisch zugestellt werden können, „sofern sie (die Einbringer) vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch machen" (§ 1 Abs 3). Diese Formulierung ist weiter gefasst als die Formulierung „Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen". Eine Verbindung zwischen dem Anbringen einer bestimmten Eingabe auf elektronischem Weg und der Zustellung deren Erledigung auf eben diesem Weg sieht die ERV 2006 somit nicht (mehr) vor. Der Umstand, dass die Antragsteller ihre Eingabe nicht auf elektronischem Weg eingebracht haben, stand daher der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht entgegen. Diese Überlegung gilt insbesondere für Firmenbuchverfahren, kommt in diesen Verfahren doch der automationsunterstützten Datenverarbeitung gesteigerte Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 199/06t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 199/06t
  • 3 Ob 8/09m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 8/09m
    Auch; Beisatz: Die Zustellung des Urteils an den Rechtsvertreter der Kläger auf elektronischem Weg war nach § 89a Abs2 GOG iVm § 1 Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006; BGBlII2005/481, §1 in der damals geltenden Fassung BGBlII 2007/333) zulässig, weil dieser iSd §1 Abs3 leg cit vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch macht. (T1); Beisatz: Darauf, dass er im vorliegenden Verfahren keine Eingaben auf diesem Weg tätigte, kommt es nicht an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121348

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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