Norm
ERV 2006 §1 Abs3Rechtssatz
Seit 1. 1. 2006 sieht die ERV 2006 (BGBl II Nr. 481/2005) vor, dass Erledigungen und Beilagen an Einbringer elektronisch zugestellt werden können, „sofern sie (die Einbringer) vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch machen" (§ 1 Abs 3). Diese Formulierung ist weiter gefasst als die Formulierung „Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen". Eine Verbindung zwischen dem Anbringen einer bestimmten Eingabe auf elektronischem Weg und der Zustellung deren Erledigung auf eben diesem Weg sieht die ERV 2006 somit nicht (mehr) vor. Der Umstand, dass die Antragsteller ihre Eingabe nicht auf elektronischem Weg eingebracht haben, stand daher der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht entgegen. Diese Überlegung gilt insbesondere für Firmenbuchverfahren, kommt in diesen Verfahren doch der automationsunterstützten Datenverarbeitung gesteigerte Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121348Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009