Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes, mit der dieses über die Mutter der Minderjährigen wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen Ladung im Streit um das Besuchsrecht des Vaters eine Ordnungsstrafe von EUR 200,-- verhängt hatte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstger... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über die Einschreiterin zufolge Nichterscheinens zur Vernehmung vor dem Rekursgericht am 28. 2. 2000 eine Ordnungsstrafe von S 10.000 verhängt und ihre zwangsweise Vorführung zur Tagsatzung vom 13. 3. 2000 angeordnet (ON 12). Bei der Tagsatzung vom 13. 3. 2000 wurde der Einschreiterin eine Ausfertigung dieses Beschlusses ausgefolgt (ON 14, S 3 d. Prot.). Gegen diesen Beschluss richtet sich der an das Rekursgericht gerichtete un... mehr lesen...
Begründung: In einem Streit zwischen Mutter und Großmutter um die Obsorge für die Mj. Yvonne L***** ist das Rekursgericht mit einem Rechtsmittel der Mutter gegen die Abweisung eines Provisorialantrages befaßt, mit dem im wesentlichen erreicht werden sollte, das Kind sofort aus der Obhut der Großmutter in jene der Mutter zu bringen. Das Rekursgericht erachtete für seine Entscheidung ua die Vernehmung der Mj. als unbedingt erforderlich, die jedoch mehreren Vorladungen keine Folge ... mehr lesen...
Begründung: Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg erlangte von einem psychiatrischen Gutachten Kenntnis, das im Zuge eines gegen Clemens H***** eingeleiteten Strafverfahrens erstattet worden war. In diesem Gutachten ist festgehalten, daß bei Clemens H***** eine paranoide Geisteskrankheit bestehe bzw. eine paranoid-querulatorische Fehlentwicklung vorliege, sodaß dessen Zurechnungsfähigkeit (hinsichtlich der inkriminierten Taten) zu verneinen sei (AS 17). Aufgrund dieses Gutac... mehr lesen...
Norm: EntmO §19EntmO §32 Abs2EntmO §33GOG §87
Rechtssatz: Hätte eine neuerliche Untersuchung durch den (zweiten) Sachverständigen einen wichtigen Nachteil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden zur Folge, so kann das Widerspruchsgericht von der Anordnung der Zwangsmittel des § 87 GOG absehen und sich mit der bloßen Bestellung eines zweiten Sachverständigen, der dann ein Gutachten an Hand der Aktenunterlagen zu erstatten hat. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gGOG §87
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Entscheidung über den gnadenweisen Nachlaß rechtskräftig verhängter Ordnungsstrafen. Entscheidungstexte 8 Ob 162/72 Entscheidungstext OGH 05.09.1972 8 Ob 162/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087718 Do... mehr lesen...
Der am 29. Jänner 1919 geborene N. N. wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 14. August 1963 durch das Bezirksgericht Linz wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt. Das Erstgericht wies mit seinem Beschluß vom 18. August 1964 den Antrag des Kuranden auf Aufhebung seiner beschränkten Entmündigung ab. Dem dagegen vom Kuranden erhobenen Widerspruch gab das Landesgericht Linz als Widerspruchsgericht mit seinem Beschluß vom 29. November 1966 nicht Folge. In dem dag... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19EntmO §42 Abs2EntmO §56GOG §87
Rechtssatz: Verhängung von Ordnungsstrafen und Anordnung der zwangsweisen Vorführung, wenn der zu Entmündigende der Ladung des vom Gericht bestellten ärztlichen Sachverständigen nicht Folge leistet. Entscheidungstexte 5 Ob 53/67 Entscheidungstext OGH 22.03.1967 5 Ob 53/67 1 Ob 162/70 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §241 Abs2EntmO §30EntmO §33EntmO §34: GOG §87
Rechtssatz: Zur Durchführung der Untersuchung des Geisteszustandes kann das Gericht den zu Entmündigenden auch zum Sachverständigen laden lassen und das Erscheinen des wiederholt erfolglos Geladenen unter Anwendung der im § 87 GOG genannten Mittel erzwingen, notfalls durch zwangsweise Vorführung. Entscheidungstexte 5 Ob 350/64 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1GOG §87ZPO §528
Rechtssatz: In Fällen einer Ordnungsstrafe nach § 87 GOG gelten für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 495/60 Entscheidungstext OGH 21.12.1960 3 Ob 495/60 5 Ob 252/98i Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 252/98i Beisatz: Es gilt daher di... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B6AußStrG 2005 §22AußStrG 2005 §62 Abs4 B4GOG §87
Rechtssatz: § 14 Abs 2 AußStrG (Beschwerdegegenstand unter 500,-- S) kommt bei Geldstrafen unter 500,-- S nicht in Frage, da Beschwerdegegenstand die Strafe als solche ist, welche nicht eine bloße Geldleistung ist. Entscheidungstexte 1 Ob 536/54 Entscheidungstext OGH 30.06.1954 1 Ob 536/54 Veröff: EvBl 1954/319 ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 12. März 1952 in der Pflegschaftssache der mj. Kinder E. über den Rechtsmittelwerber wegen beleidigender Ausfälle in einer Eingabe gemäß § 85 GOG. eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 50 S, im Nichteinbringungsfall drei Tage Arrest verhängt. Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Ordnungsstrafe auf 25 S, im Nichteinbringungsfalle auf 24 Stunden Haft herabgesetzt. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Leo E. zurüc... mehr lesen...