Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras, Dr. Lovrek, Dr. Veith und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Maria Bernadette P*****, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Kindesmutter Monika P*****, vertreten durch Dr. Georg Pachernegg, Rechtsanwalt in Graz, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Juli 2004, GZ 2 R 195/04t-409, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. April 2004, GZ 13 P 93/03f-390, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes, mit der dieses über die Mutter der Minderjährigen wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen Ladung im Streit um das Besuchsrecht des Vaters eine Ordnungsstrafe von EUR 200,-- verhängt hatte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes, mit der dieses über die Mutter der Minderjährigen wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen Ladung im Streit um das Besuchsrecht des Vaters eine Ordnungsstrafe von EUR 200,-- verhängt hatte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig.
Rechtsgrundlage für die Beschlüsse der Vorinstanzen ist § 87 Abs 1 erster Satz GOG, wonach Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genötigt werden können. § 87 Abs 2 GOG sieht vor, dass für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen die Bestimmungen der ZPO über Strafen (§ 220) gelten. Auf diese Verweisung gründet sich die in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretene Rechtsansicht, dass in Fällen einer Ordnungsstrafe nach § 87 Abs 1 GOG (auch) für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO gelten (RIS-Justiz RS0006251, zuletzt 10 Ob 89/00m; Spehar/Fellner, RDG-GOG3, Anh II A Anm 3 zu § 87 GOG). Gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes kann gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch kein „außerordentlicher" Revisionsrekurs erhoben werden (vgl Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 § 220 ZPO Rz 3).Rechtsgrundlage für die Beschlüsse der Vorinstanzen ist Paragraph 87, Absatz eins, erster Satz GOG, wonach Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genötigt werden können. Paragraph 87, Absatz 2, GOG sieht vor, dass für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen die Bestimmungen der ZPO über Strafen (Paragraph 220,) gelten. Auf diese Verweisung gründet sich die in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretene Rechtsansicht, dass in Fällen einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 87, Absatz eins, GOG (auch) für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO gelten (RIS-Justiz RS0006251, zuletzt 10 Ob 89/00m; Spehar/Fellner, RDG-GOG3, Anh römisch II A Anmerkung 3 zu Paragraph 87, GOG). Gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes kann gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auch kein „außerordentlicher" Revisionsrekurs erhoben werden vergleiche Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 220, ZPO Rz 3).
Das unzulässige Rechtsmittel der Mutter war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Anmerkung
E76549 8Ob140.04bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00140.04B.0317.000Dokumentnummer
JJT_20050317_OGH0002_0080OB00140_04B0000_000