Norm
EntmO §19Rechtssatz
Hätte eine neuerliche Untersuchung durch den (zweiten) Sachverständigen einen wichtigen Nachteil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden zur Folge, so kann das Widerspruchsgericht von der Anordnung der Zwangsmittel des § 87 GOG absehen und sich mit der bloßen Bestellung eines zweiten Sachverständigen, der dann ein Gutachten an Hand der Aktenunterlagen zu erstatten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058871Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0070OB00607_7600000_001