Norm
AußStrG §241 Abs2Rechtssatz
Zur Durchführung der Untersuchung des Geisteszustandes kann das Gericht den zu Entmündigenden auch zum Sachverständigen laden lassen und das Erscheinen des wiederholt erfolglos Geladenen unter Anwendung der im § 87 GOG genannten Mittel erzwingen, notfalls durch zwangsweise Vorführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0009325Dokumentnummer
JJR_19650114_OGH0002_0050OB00350_6400000_001